OLG Köln - Urteil vom 06.11.2024
2 U 19/24
Normen:
InsO § 143 Abs. 1 S. 1; InsO § 134; InsO § 129 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 128;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 185/23

Keine Rückgewähr von Zahlungen infolge von Insolvenzanfechtung

OLG Köln, Urteil vom 06.11.2024 - Aktenzeichen 2 U 19/24

DRsp Nr. 2025/12397

Keine Rückgewähr von Zahlungen infolge von Insolvenzanfechtung

Bei den auf die Gewinnanteile einer Personengesellschaft entfallenden Einkommens- oder Körperschaftssteuern handelt es sich nicht um Aufwendungen der Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten i.S.d. § 110 HGB a.F.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 19.03.2024 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 185/23 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1 S. 1; InsO § 134; InsO § 129 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 128;

Gründe

(gemäß § 540 Abs. 1 ZPO).

1.

Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) das auf Rückgewähr von Zahlungen infolge von Insolvenzanfechtung in Anspruch.