FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.07.2014
10 K 3184/13
Normen:
EStG § 5 Abs. 4a;

Keine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstands bei einer Zinsverbindlichkeit zwischen Schwestergesellschaften

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2014 - Aktenzeichen 10 K 3184/13

DRsp Nr. 2015/16210

Keine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstands bei einer Zinsverbindlichkeit zwischen Schwestergesellschaften

1. Ein Darlehensvertrag, der zwischen Schwestergesellschaften in einem Konzern geschlossen wurde, kann als Vereinbarung unter nahestehenden Personen nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn er wie vereinbart tatsächlich durchgeführt worden ist. 2. Aufgrund eines Darlehensvertrags geschuldete Zinsen können nur insoweit als Verbindlichkeit in der Bilanz des Darlehensschuldners passiviert werden, als die Zinsen auf die Kapitalüberlassung bis zum Bilanzstichtag entfallen. 3. Für die Verpflichtung, den am Bilanzstichtag laufenden Darlehensbetrag in späteren Jahren höher zu verzinsen, ist keine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstands zu bilden, da es sich um ein schwebendes Geschäft handelt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 4a;

Tatbestand

Streitig ist die Passivierung einer Zinsverbindlichkeit.