BFH - Beschluss vom 28.02.2025
IX B 108/24
Normen:
FGO § 52 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 5; FGO § 155; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2025, 527
AO-StB 2025, 180
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2590/21

Keine Stützung der Zulassung der Revision auf die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach dem Rügeverzicht; Rüge mangelnder Sachaufklärung des Finanzgerichts (FG) durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdrängender Beweise

BFH, Beschluss vom 28.02.2025 - Aktenzeichen IX B 108/24

DRsp Nr. 2025/3094

Keine Stützung der Zulassung der Revision auf die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach dem Rügeverzicht; Rüge mangelnder Sachaufklärung des Finanzgerichts (FG) durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdrängender Beweise

1. NV: Da die Prozessbeteiligten im Finanzgerichtsprozess auf die Beachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verzichten können, ist es einem Prozessbeteiligten nach dem Rügeverzicht verwehrt, die Zulassung der Revision auf die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zu stützen. 2. NV: Beruft sich ein fachkundig vertretener Beteiligter darauf, er sei verhindert gewesen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, zu der sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, erfordert die Annahme eines Gehörsverstoßes wegen Ablehnung eines Verlegungsantrags, dass gegenüber der Vorinstanz substantiierte Gründe vorgetragen wurden, die eine persönliche Anwesenheit des Beteiligten neben dem Prozessbevollmächtigten erfordern.