1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. Oktober 2024 - 4 SLa 29/24 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. Oktober 2024 - 4 SLa 29/24 - wird als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerde des Klägers gegen die Abweisung des Fristverlängerungsantrags in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Dezember 2024 -
4. Der Kläger hat die Kosten der Revision und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|