BAG - Beschluss vom 20.03.2025
6 AZR 301/24
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 1; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 1; ArbGG § 72a Abs. 5 S. 2; S. § 3ArbGG § 74 Abs. 2; BGB § 140; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 224 Abs. 2 Hs. 2; ZPO § 447; ZPO § 448; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 15
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 11.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 295/23
LAG Nürnberg, vom 02.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 SLa 29/24
BAG, vom 23.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AZR 301/24

Keine Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde; Keine Verlängerung der Frist zur Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG

BAG, Beschluss vom 20.03.2025 - Aktenzeichen 6 AZR 301/24

DRsp Nr. 2025/4229

Keine Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde; Keine Verlängerung der Frist zur Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG

Orientierungssätze: 1. Eine unzulässige Revision kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, da beide Prozesshandlungen unterschiedliche Ziele verfolgen und deshalb nicht austauschbar sind (Rn. 12). 2. Die Frist zur Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG kann nicht verlängert werden, da es sich hierbei um eine Notfrist handelt, deren Verlängerung das Gesetz nicht vorsieht (Rn. 18 f.).

Eine unzulässige Revision kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. Oktober 2024 - 4 SLa 29/24 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. Oktober 2024 - 4 SLa 29/24 - wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerde des Klägers gegen die Abweisung des Fristverlängerungsantrags in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Dezember 2024 - 6 AZR 301/24 - wird als unzulässig zurückgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten der Revision und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

§ Abs. ;