FG Thüringen - Urteil vom 23.05.2023
2 K 23/21
Normen:
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b Buchst. bb;

Keine Umsatzsteuerbefreiung von Unterrichtshonoraren eines Fahrlehrers

FG Thüringen, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 2 K 23/21

DRsp Nr. 2025/6820

Keine Umsatzsteuerbefreiung von Unterrichtshonoraren eines Fahrlehrers

Die als freier Fahrlehrer für geleisteten Fahrschulunterricht für die Führerscheinklasse B in Rechnung gestellte Leistung ist keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung im Sinne von § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG. Eine Umsatzsteuerbefreiung kommt mithin nicht in Betracht.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b Buchst. bb;

Tatbestand

Streitig sind nach einer Betriebsprüfung geänderte Umsatzsteuerbescheide, mit denen der Beklagte von der Klägerin zunächst als steuerfrei erklärte Erlöse der Umsatzsteuer unterworfen hat.