LAG München, vom 28.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 206/23
Keine unzulässige mittelbare Benachteiligung der Beschäftigten wegen ihres Geschlechts durch Wartezeitregelung für Besitzstandsbetrag der betrieblichen Altersversorgung; Zulässige Nichtberücksichtigung nicht umlagefähiger Ruhenszeiten ohne Entgeltanspruch auch wegen Erziehungsurlaubs oder Elternzeit
BAG, Urteil vom 06.05.2025 - Aktenzeichen 3 AZR 65/24
DRsp Nr. 2025/6508
Keine unzulässige mittelbare Benachteiligung der Beschäftigten wegen ihres Geschlechts durch Wartezeitregelung für Besitzstandsbetrag der betrieblichen Altersversorgung; Zulässige Nichtberücksichtigung nicht umlagefähiger Ruhenszeiten ohne Entgeltanspruch auch wegen Erziehungsurlaubs oder Elternzeit
Eine Wartezeitregelung für einen Besitzstandsbetrag der betrieblichen Altersversorgung, nach der nicht umlagefähige Ruhenszeiten ohne Entgeltanspruch auch wegen Erziehungsurlaubs oder Elternzeit nicht mitzählen, führt nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts.Orientierungssätze:1. Einer Kontrolle des Tarifvertrags am Maßstab spezialgesetzlicher Benachteiligungsverbote wie Art. 157AEUV, Art. 3 Abs. 2, 3GG oder § 7 Abs. 1AGG steht die durch Art. 9 Abs. 3GG geschützte Tarifautonomie unabhängig von der Nähe der tarifvertraglichen Regelung zum Kernbereich von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nicht entgegen. Die bei Ungleichbehandlungen iSv. Art. 3 Abs. 1GG ggf. zu beachtende Beschränkung auf eine reine Willkürkontrolle betrifft nicht die spezialgesetzlichen Benachteiligungsverbote(Rn. 17).
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