Keine Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG bei zweimaligem Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 4 K 73/04
DRsp Nr. 2007/15908
Keine Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2StBerG bei zweimaligem Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung
1. Die Vorschrift des § 35 Abs. 4StBerG, wonach die Steuerberaterprüfung (nur) zweimal wiederholt werden kann, gilt auch für die Eignungsprüfung nach § 37aStBerG.2. Berufsbewerber, die ihre berufsqualifizierende Ausbildung in Deutschland erhalten und Anspruch auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung gem. § 36StBerG haben, können nicht allein deshalb zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2StBerG zugelassen werden, weil diese Ausbildung (auch) in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt oder weil sie aufgrund jener Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich selbständige Hilfe in Steuersachen geleistet haben.3. Die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37aStBerG erfordert ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Diplom, das dort zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt.