LG Koblenz, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 452/11
OLG Koblenz, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 735/12
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer Amtspflichtverletzung eines Notars i.R.d. Notarhaftung; Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Hinblick auf die übersandte Eintragungsmitteilung des Grundbuchamtes
BGH, Urteil vom 11.09.2014 - Aktenzeichen III ZR 217/13
DRsp Nr. 2015/2187
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer Amtspflichtverletzung eines Notars i.R.d. Notarhaftung; Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Hinblick auf die übersandte Eintragungsmitteilung des Grundbuchamtes
1. Im Bereich der Notarhaftung (§ 19BNotO) kann die Übermittlung einer Eintragungsnachricht des Grundbuchamts (§ 55GBO) im Einzelfall - insbesondere in sehr einfach gelagerten Sachen - für die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2BGB (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars) ausreichend sein. Den Grundbuchbeteiligten trifft allgemein die Obliegenheit, ihm übersandte Eintragungsnachrichten zu prüfen. Ist eine aus der Sicht des geschädigten Beteiligten "unrichtige" (etwa: abredewidrige) Eintragung erfolgt, so muss er neben einer Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts auch eine Amtspflichtverletzung des Notars in Erwägung ziehen. Denn auch dann, wenn der Fehler primär dem Grundbuchamt unterlaufen sein sollte, hätte der Notar diesen Fehler bemerken und entsprechende Schritte zu seiner Behebung unternehmen müssen.
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