LG Erfurt, vom 02.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 248/22
Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners als subjektive Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung; Auslegung des Begriffs der Rechtshandlung
OLG Thüringen, Endurteil vom 06.03.2024 - Aktenzeichen 2 U 562/23
DRsp Nr. 2025/9229
Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners als subjektive Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung; Auslegung des Begriffs der Rechtshandlung
1. Im Rahmen der Anfechtung nach § 133 Abs. 1InsO genügt eine bloß mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung. Dementsprechend ist unschädlich, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Rechtshandlung noch gar keine Gläubiger hatte.2. Eine Zahlungseinstellung muss - im Hinblick auf den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit - durch den Schuldner veranlasst worden sein. Soweit infolge einer Arrestierung keine Zahlungen auf fällige Verbindlichkeiten geleistet wurden, beruhte dies nicht auf einer Veranlassung der Schuldnerin, sondern war die zwangsläufige Folge der Sperrung der Bankkonten der Schuldnerin aufgrund des ausgebrachten Arrests. Eine mittelbare Veranlassung durch den Lastschriftenwiderruf kommt dabei nicht in Betracht.3. Es spricht auch nichts dagegen, zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit mehrere tagesgenaue Liquiditätsstati in aussagekräftiger Anzahl aufzustellen, in denen ausgehend von dem am Stichtag eine erhebliche Unterdeckung ausweisenden Status an keinem der im Prognosezeitraum liegenden bilanzierten Tage die Liquiditätslücke in relevanter Weise geschlossen werden kann.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.