FG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.2001
18 K 1922/01 Kg
Normen:
EStG § 31 ; EStG § 32 Abs. 6 ; EStG § 39a Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 62 Abs. 2 Satz 1 ; VO (EWG) 1408/71 Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 1 ;

Kindergeld; Afghanischer Staatsbürger; Ausländer; Anspruchsausschluss; Aufenthaltsbewilligung; Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsmäßigkeit der Bindung des Kindergeldanspruchs von Ausländern an den Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder -befugnis

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2001 - Aktenzeichen 18 K 1922/01 Kg

DRsp Nr. 2002/4529

Kindergeld; Afghanischer Staatsbürger; Ausländer; Anspruchsausschluss; Aufenthaltsbewilligung; Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsmäßigkeit der Bindung des Kindergeldanspruchs von Ausländern an den Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder -befugnis

Die Bindung des Kindergeldanspruchs von Ausländern an den Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis in Abgrenzung zu einer bloßen Aufenthaltsbewilligung oder -befugnis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Steuerfreiheit des Existenzminimums wird in diesen Fällen durch Abzug des Kinderfreibetrages sichergestellt. Soweit das Kindergeld darüber hinaus eine Sozialleistung beinhaltet, konnte der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz und den Schutz von Ehe und Familie typisierend nach der Qualität des Aufenthaltstitels als Indiz für einen voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt im Inland differenzieren. Eine Verpflichtung zur allgemeinen Gewährung dieser Sozialleistung besteht nicht.

Normenkette:

EStG § 31 ; EStG § 32 Abs. 6 ; EStG § 39a Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 62 Abs. 2 Satz 1 ; VO (EWG) 1408/71 Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 1 ;

Tatbestand: