Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten als Träger von Sozialleistungen einen Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) X für die Zeit vom 1. November 2003 bis Juli 2004 in Höhe von 1.260,56 EUR geltend.
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