FG München - Urteil vom 05.06.2024
9 K 2145/23

Kindergeld in Entsendungsfällen

FG München, Urteil vom 05.06.2024 - Aktenzeichen 9 K 2145/23

DRsp Nr. 2025/12088

Kindergeld in Entsendungsfällen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist, ob die beklagte Familienkasse (FK) verpflichtet ist, Differenzkindergeld für X, geboren am 12. September 2010, für Februar 2022 bis Juli 2023 festzusetzen.

Der Kläger unterhielt im Streitzeitraum mit der Kindsmutter und X in Ungarn einen gemeinsamen Haushalt. Seit Oktober 2015 war der Kläger von seinem ungarischen Arbeitgeber jeweils für weniger als 24 Monate nach Deutschland entsandt, so auch für den 1. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2024 (A1-Bescheinigung, S. 174 FK-Akte; Arbeitgeberbescheinigung Dolex Kft. NL vom 27. Juli 2023, S. 183 FG-Beiakte). Die Kindsmutter war in Ungarn erwerbstätig, nur vom 17. August bis zum 1. Januar 2023 war sie unbezahlt beurlaubt und nicht in Ungarn versichert. Für x bezog die Kindsmutter ungarische Familienleistungen.

Mit Bescheid vom 5. Januar 2022 (S. 159 FK-Akte) hob die FK die Kindergeldfestsetzung für X ab Dezember 2021 gem. § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf.

Im Juli 2022 beantragte der Kläger Kindergeld für seine Entsendung ab dem 1. Februar 2022 (S. 172 FK-Akte).

1. 2.