Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben. Maßgebend für die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) ist nicht bereits der dokumentierte Eingang des Schriftstücks in der Anwaltskanzlei. Vielmehr wird die Zustellung erst dann wirksam, wenn der Empfänger vom Zugang des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt und die Bereitschaft zur Annahme bekundet hat (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 5 VwZG Tz. 3, 4, m.w.N.). Dies war im Streitfall der 29. März 1999, so dass mit dem Eingang der Beschwerde beim Finanzgericht (FG) am 29. April 1999 die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO a.F.) gewahrt ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
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