FG Münster - Urteil vom 15.04.2025
9 K 2450/21 Kg
Normen:
EStG § 32; EStG § 62;

Kindergeldanspruch einer marrokanischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland

FG Münster, Urteil vom 15.04.2025 - Aktenzeichen 9 K 2450/21 Kg

DRsp Nr. 2025/7250

Kindergeldanspruch einer marrokanischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland

1. Die Vorschriften des § 62 Abs. 1a und Abs. 2 EStG knüpfen für ihren Anwendungsbereich allein an die Staatsangehörigkeit des Kindergeldberechtigten an. 2. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat grundsätzlich nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn er zusätzlich zu den Tatbeständen des § 62 Abs. 1 EStG die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32; EStG § 62;

Tatbestand

Streitig ist (nur noch) der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Dezember 2020 bis August 2021 (Streitzeitraum).

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