FG Münster - Urteil vom 20.09.2024
9 K 440/22 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1a S. 3; FreizügG/EU § 2 Abs. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 3;

Kindergeldanspruch einer norwegischen Staatsangehörigen; Vorliegen der Voraussetzungen des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts

FG Münster, Urteil vom 20.09.2024 - Aktenzeichen 9 K 440/22 Kg

DRsp Nr. 2024/13836

Kindergeldanspruch einer norwegischen Staatsangehörigen; Vorliegen der Voraussetzungen des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1a S. 3; FreizügG/EU § 2 Abs. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kindergeldanspruch der Klägerin im Zeitraum Januar bis Februar 2022 (Streitzeitraum) nach § 62 Abs. 1a Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeschlossen ist.

Die Klägerin ist norwegische Staatsangehörige. Sie hat vier Kinder. Die ersten drei Kinder wurde in den Jahren 2012 bis 2014 in Norwegen geboren, das vierte Kind 2019 in Deutschland. Die Kinder haben die norwegische, das vierte Kind (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin war seit Geburt ihres ersten Kindes nicht mehr erwerbstätig.

Der Vater der Kinder war irakischer Staatsbürger; er war mit der Klägerin nicht verheiratet. Er lebte und arbeitete in Deutschland. Im November 2016 zog die die Mutter mit ihren Kindern erstmals von Norwegen zum Kindesvater nach Deutschland, nämlich nach C. Seit Januar 2017 erhielt die Klägerin Kindergeld.

Der Kindesvater verstarb 2019 infolge eines Arbeitsunfalls. Aufgrund des Todes des Kindsvaters erhalten die vier Kinder (auch schon im Streitzeitraum) eine Halbwaisenrente von der gesetzlichen Unfallversicherung.