FG Nürnberg - Urteil vom 20.11.2023
6 K 509/23
Normen:
BayKiStG Art. 3 Abs. 1;

Kirchensteuerpflicht bis zur Wirksamkeit des formal gültigen Austrittes

FG Nürnberg, Urteil vom 20.11.2023 - Aktenzeichen 6 K 509/23

DRsp Nr. 2024/14391

Kirchensteuerpflicht bis zur Wirksamkeit des formal gültigen Austrittes

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BayKiStG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist ein Teilbetrag der Kircheneinkommensteuer 2021 in Höhe von 541,27€.

Die Klägerin war lange Jahrzehnte Mitglied der beklagten Kirche. Aufgrund der Einkommensteuerfestsetzung von 14.762.-€ wurde sie mit Bescheid vom 28.02.2023 mit einer Jahressteuer von 1082,54 € veranlagt. Abgerechnet die Kirchenlohsteuer von 704,11 € ergab dies eine Zahllast von 378,43 €.