OLG Brandenburg - Urteil vom 14.05.2025
4 U 76/24
Normen:
GmbHG § 51 Abs. 2; GmbHG § 51 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 123/21

Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen wegen gravierender Einberufungsmängel der Gesellschafterversammlung

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.05.2025 - Aktenzeichen 4 U 76/24

DRsp Nr. 2025/7256

Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen wegen gravierender Einberufungsmängel der Gesellschafterversammlung

Ein zur Nichtigkeit der Gesellschafterbeschlüsse analog § 241 Nr. 1 AktG führender gravierender Einberufungsmangel ist anzunehmen, wenn die Versammlung von einer unbefugten Person einberufen worden ist, sofern nicht alle Gesellschafter eingeladen worden sind, die Einladung nicht schriftlich oder ohne Unterschrift erfolgt ist oder aber nicht Ort und Zeit der Versammlung bzw. wenn der Einberufungsmangel einer Nichtladung gleichkommt. Die Ankündigung der Tagesordnung stellt eine der bedeutsamsten Schutzeinrichtungen der Gesellschafter dar und dient einem effektiven Minderheitenschutz.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28.06.2024 (51 O 123/21) dahingehend abgeändert, dass anstelle der Feststellung der Nichtigkeit der im Tenor zu 1., 2. und 3. genannten Gesellschafterbeschlüsse diese für nichtig erklärt werden. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

GmbHG § 51 Abs. 2; GmbHG § 51 Abs. 4;

Gründe

I.