LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.03.2024
L 7 R 208/19
Normen:
SGB VI § 149 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 201/18

Klage des Versicherten gegen die Feststellung des bisherigen Versicherungsverlaufes

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.03.2024 - Aktenzeichen L 7 R 208/19

DRsp Nr. 2025/6171

Klage des Versicherten gegen die Feststellung des bisherigen Versicherungsverlaufes

Zur Klage des Versicherten gegen die Feststellung des bisherigen Versicherungsverlaufes Die Rentenversicherung erteilt nach § 149 Abs. 5 SGB VI einen Bescheid über die verbindliche Feststellung der Daten im Versicherungsverlauf, wenn die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten länger als 6 Kalenderjahre zurückliegen, sofern das Versicherungskonto geklärt ist oder der Versicherte nicht innerhalb 6 Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs diesem widersprochen hat.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 149 Abs. 5;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des bisherigen Versicherungsverlaufes gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI mit Bescheid vom 6. März 2017.