Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist die außerbilanzielle Hinzurechnung von Bewirtungsaufwendungen nach § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bzw. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeweils in den für die Streitjahre (2013 bis 2015) gültigen Fassungen.
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|