LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.03.2024
L 14 BA 111/18
Normen:
SGB IV § 28p; SGB IV § 3 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2024, 718
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 872/17

Klage einer GmbH gegen einen Betriebsprüfungsbescheid mit der Nacherhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung und Umlagebeträgen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2024 - Aktenzeichen L 14 BA 111/18

DRsp Nr. 2024/15111

Klage einer GmbH gegen einen Betriebsprüfungsbescheid mit der Nacherhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung und Umlagebeträgen

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2018 geändert.

2. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2016 wird aufgehoben, soweit a. Beiträge und Umlagen berechnet wurden für die unbekannten Arbeitnehmer

a.

Beiträge und Umlagen berechnet wurden für die unbekannten Arbeitnehmer

i.

aus einer Berechnungsgrundlage von mehr als 108.811,54 Euro

ii.

und ohne Absetzung der im Bescheid genannten Bruttoarbeitslöhne der im Bescheid genannten, namentlich bekannten Arbeitnehmer und

b.

höhere Säumniszuschläge festgesetzt wurden als sie sich nach vorstehender Korrektur ergeben.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben.

5. Die Revision wird zugelassen.

6. Der Streitwert wird auf 123.576,74 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p; SGB IV § 3 Nr. 2;

Tatbestand