OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.11.2024
4 L 254/23
Normen:
KAG LSA § 13b S. 1; KAG LSA § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 21.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 513/21

Klage einer Grundstückseigentümerin gegen die Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.11.2024 - Aktenzeichen 4 L 254/23

DRsp Nr. 2025/213

Klage einer Grundstückseigentümerin gegen die Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage

1. Das Entstehen der Vorteilslage i.S.d. § 13b Satz 1 KAG knüpft an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten an. Rechtliche Entstehensvoraussetzungen für die Beitragsschuld wie die Widmung der Anlage oder die Wirksamkeit der Beitragssatzung sind außen vor zu lassen. 2. Mit dem Verweis in § 13b Satz 2, § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA auf die entsprechende Anwendung des § 171 Abs. 3a AO sind die danach geltenden Maßgaben und Grundsätze aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Verwaltungsvereinfachung auf die Erhebung von Kommunalabgaben nach dem KAG LSA übertragbar. Dies bedeutet für die bis zum 31. Dezember 2015 laufende Ausschlussfrist des § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG LSA, dass die Hemmung der Frist nur dann eintreten konnte, wenn bis dahin gegenüber dem Beitragsschuldner ein Schmutzwasserherstellungsbeitragsbescheid für die betreffenden Grundstücke erlassen wurde oder der Beitragsschuldner an einem Rechtsbehelfsverfahren bezüglich eines Schmutzwasserherstellungsbeitragsbescheides bezogen auf das nunmehr klägerische Grundstück beteiligt war.

Tenor