BSG - Urteil vom 19.12.2024
B 1 KR 17/23 R
Normen:
SGB V § 135a Abs. 1 S. 1; SGB V § 136a Abs. 2 S. 1; PPP-RL § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 3/21

Klage einer Krankenhausträgerin gegen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassene Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) (Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie/PPP-RL); Regelung von Qualitätssicherungsmaßnahmen in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung; Bestimmung der für das einzelne Krankenhaus maßgeblichen Mindestvorgaben

BSG, Urteil vom 19.12.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 17/23 R

DRsp Nr. 2025/10442

Klage einer Krankenhausträgerin gegen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassene Richtlinie "über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) (Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie/PPP-RL)"; Regelung von Qualitätssicherungsmaßnahmen in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung; Bestimmung der für das einzelne Krankenhaus maßgeblichen Mindestvorgaben

1. Soweit ein Krankenhausträger von der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinie "über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie/PPP-RL)" betroffen ist, muss deren Normenfeststellungsklage auch im Hinblick auf das erforderliche besondere Feststellungsinteresse als zulässig angesehen werden. Insbesondere kann ihm nicht zugemutet werden, erst im Rechtsstreit über den Vergütungsanspruch die Nichtigkeit der in der PPP-RL geregelten Mindestvorgaben und der Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung klären zu lassen.