LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 22.01.2025
L 2 BA 41/24
Normen:
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 13.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BA 19/22

Klage einer Schokoladenfabrik gegen die Nachforderung von Beitragsnachforderungen für eine in Aushilfstätigkeit arbeitende Person

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.01.2025 - Aktenzeichen L 2 BA 41/24

DRsp Nr. 2025/3052

Klage einer Schokoladenfabrik gegen die Nachforderung von Beitragsnachforderungen für eine in Aushilfstätigkeit arbeitende Person

Eine mehr als nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung der Einkünfte aus einer Aushilfstätigkeit für den Lebensunterhalt des Beschäftigten und damit deren berufsmäßige Ausübung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV kommen auch dann in Betracht, wenn der Beschäftigte auf den Aushilfslohn nicht zur Vermeidung einer anderenfalls zu erwartenden Sozialhilfebedürftigkeit angewiesen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts vom 13. Juni 2024 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die in der Rechtsform einer GmbH geführte Klägerin wendet sich gegen auf der Grundlage einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV festgesetzte Beitragsnachforderungen der Beklagten für die bei ihr im Prüfzeitraum Januar 2017 bis September 2018 beschäftigten Beigeladenen zu 1. und 2.