Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15.03.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2023 wird insoweit aufgehoben, als damit der Anteil des Vollstreckungsschuldners als Gemeinschafter nach Bruchteilen hinsichtlich des Grundstücks A, unter Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses aufgeführt im Grundbuch von B Blatt ... gepfändet und eingezogen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger wendet sich als Drittschuldner gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung.
Der Kläger und seine Ehefrau sind Miteigentümer des Grundstücks A in B, Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses im Grundbuch von B, Blatt ... (das Grundvermögen).
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