FG Hessen - Urteil vom 13.02.2025
10 K 676/23
Normen:
AO § 321 Abs. 1; AO § 322 Abs. 1;

Klage eines Drittschuldners gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung

FG Hessen, Urteil vom 13.02.2025 - Aktenzeichen 10 K 676/23

DRsp Nr. 2025/13197

Klage eines Drittschuldners gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Die Vollstreckung in den Anteil des Vollstreckungsschuldners an dem Grundvermögen als Gemeinschafter nach Bruchteilen unterliegt nicht der Forderungspfändung nach § 321 Abs. 1 AO, sondern vielmehr der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach § 322 Abs. 1 AO.

Tenor

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15.03.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2023 wird insoweit aufgehoben, als damit der Anteil des Vollstreckungsschuldners als Gemeinschafter nach Bruchteilen hinsichtlich des Grundstücks A, unter Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses aufgeführt im Grundbuch von B Blatt ... gepfändet und eingezogen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 321 Abs. 1; AO § 322 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Drittschuldner gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

Der Kläger und seine Ehefrau sind Miteigentümer des Grundstücks A in B, Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses im Grundbuch von B, Blatt ... (das Grundvermögen).

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