OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.2024
12 U 57/23
Normen:
InsO § 17 Abs. 1; GmbHG a.F. § 64 S. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2025, 25
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 17.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 63/19

Klage eines Insolvenzverwalters auf Inaspruchnahme aus Geschäftsführerhaftung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über eine GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Pflicht des Geschäftsführers die fnanzielle Lage zu erkennen und entsprechend zu handeln

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2024 - Aktenzeichen 12 U 57/23

DRsp Nr. 2024/15121

Klage eines Insolvenzverwalters auf Inaspruchnahme aus Geschäftsführerhaftung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über eine GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Pflicht des Geschäftsführers die fnanzielle Lage zu erkennen und entsprechend zu handeln

1. Zahlungsunfähigkeit und nicht nur eine vorübergehende Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Verbindlichkeiten benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen und die Liquiditätslücke auf unter 10 % zurückzuführen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist. 2. Von einer Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit kann nicht ausgegangen werden, wenn ein Schuldner unmittelbar nach der Befriedigung seiner Gläubiger abermals in Rückstand mit seinen Zahlungen gerät. Denn in diesem Fall war er allenfalls an einem bestimmten Stichtag zur Befriedigung seiner Gläubiger in der Lage, aber nicht auf Dauer zu einer allgemeinen Begleichung seiner alsbald fällig werdenden Verbindlichkeiten im Stande.