VGH Bayern - Beschluss vom 25.04.2024
4 ZB 23.950
Normen:
BayVwVfG Art. 48 Abs. 1; BayVwVfG Art. 48 Abs. 2 S. 1; AO § 60a Abs. 2 Nr. 1; AO § 52 Abs. 2 Nr. 21;
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen M 31 K 19.4797

Klage eines Turnvereins gegen die rückwirkende Aufhebung von gemeindlichen Zuschussbewilligungen und die Verpflichtung zur Rückzahlung der erlangten Geldbeträge; Verhältnis zwischen Mitgliederzahl und Zuschussbewilligung/-höhe; Gemeinnützigkeit als Voraussetzung für eine Bewilligung

VGH Bayern, Beschluss vom 25.04.2024 - Aktenzeichen 4 ZB 23.950

DRsp Nr. 2024/8624

Klage eines Turnvereins gegen die rückwirkende Aufhebung von gemeindlichen Zuschussbewilligungen und die Verpflichtung zur Rückzahlung der erlangten Geldbeträge; Verhältnis zwischen Mitgliederzahl und Zuschussbewilligung/-höhe; Gemeinnützigkeit als Voraussetzung für eine Bewilligung

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 28.938 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 48 Abs. 1; BayVwVfG Art. 48 Abs. 2 S. 1; AO § 60a Abs. 2 Nr. 1; AO § 52 Abs. 2 Nr. 21;

Gründe

I.

1. Der Rechtsstreit betrifft die rückwirkende Aufhebung von gemeindlichen Zuschussbewilligungen und die Verpflichtung zur Rückzahlung der erlangten Geldbeträge.