VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.04.2025
2 S 1319/24
Normen:
KAG BW § 2 Abs. 1; KAG BW § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 11.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1957/23

Klage eines Wohnungseigentümers gegen seine Heranziehung zu Abfallgebühren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2025 - Aktenzeichen 2 S 1319/24

DRsp Nr. 2025/6116

Klage eines Wohnungseigentümers gegen seine Heranziehung zu Abfallgebühren

Sieht die Satzung der entsorgungspflichtigen Körperschaft hinsichtlich der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung vor, dass Mieter und Grundstückseigentümer Gesamtschuldner der Gebühr sind, kann die Behörde - wenn der Mieter die festgesetzten Abfallgebühren nicht freiwillig bezahlt - den Grundstückseigentümer heranziehen und ist nicht verpflichtet, die gegenüber den Mietern festgesetzten Gebühren vorrangig zu vollstrecken.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Juli 2024 - 4 K 1957/23 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 200,62 EUR festgesetzt.

Normenkette:

KAG BW § 2 Abs. 1; KAG BW § 13 Abs. 1;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.07.2024 hat keinen Erfolg.