Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Berlin II unter dem Aktenzeichen 95 0 4/25 rechtshängigen Klage des Antragsgegners gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 18. Dezember 2024 zu Tagesordnungspunkt 5 über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 11.050.000,00 (eingeteilt in 7.716.667 Stammstückaktien und 3.333.333 stimmrechtslose Vorzugsstückaktien) um EUR 8.950.500,00 auf EUR 20.000.500,00 aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe von 2.700.000 stimmrechtslosen Vorzugsstückaktien und 6.250.500 Stammstückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht und Mängel dieses Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
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