BSG - Urteil vom 05.06.2024
B 6 KA 10/23 R
Normen:
SGB V § 106b Abs. 2a;
Fundstellen:
BSGE 138, 133
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 19/22

Klage gegen einen Schiedsspruch des Bundesschiedsamtes betreffend den Anwendungsbereich der Differenzkostenregelung in § 106b Abs 2a SGB V; Begrenzung der Nachforderungen gegenüber Ärzten wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise auf die Differenz der Kosten zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlich verordneten Leistung

BSG, Urteil vom 05.06.2024 - Aktenzeichen B 6 KA 10/23 R

DRsp Nr. 2024/11833

Klage gegen einen Schiedsspruch des Bundesschiedsamtes betreffend den Anwendungsbereich der Differenzkostenregelung in § 106b Abs 2a SGB V; Begrenzung der Nachforderungen gegenüber Ärzten wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise auf die Differenz der Kosten zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlich verordneten Leistung

Die Begrenzung der Nachforderung gegenüber Ärzten wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise auf die Differenz der Kosten zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlichen Verordnung gilt nicht für unzulässige Verordnungen.

1. Die gegen die Entscheidung eines Schiedsamts gerichtete Klage ist grundsätzlich als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. 2. Die im § 106b Abs. 2a Satz 1 SGB V geregelte Beschränkung von Nachforderungen auf die Differenz der Kosten zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlich ärztlich verordneten Leistung ist allein auf unwirtschaftliche Verordnungen im engeren Sinne zu begrenzen und findet auf unzulässige Verordnungen keine Anwendung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 106b Abs. 2a;

Gründe

I