LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.05.2024
L 6 KR 46/20
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 17.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 324/17

Kodierung des Diagnoseschlüssels hinsichtlich der Zahlung einer weiteren Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung eines Versicherten

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.05.2024 - Aktenzeichen L 6 KR 46/20

DRsp Nr. 2025/6312

Kodierung des Diagnoseschlüssels hinsichtlich der Zahlung einer weiteren Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung eines Versicherten

Zur Kodierung des Diagnoseschlüssels bzgl. der Zahlung einer weiteren Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung eines Versicherten nach § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i.V.m. § 17b KHG § 9 S. 1PrüfvV erlaubte gemäß § 17c Abs. 2 KHG vom 01.09.2014 für Überprüfungen bei Patienten, die ab dem 01.01.2015 in ein Krankenhaus aufgenommen werden, den Krankenkasse, einen nach § 8 PrüvV fristgerecht mitgeteilten Erstattungsanspruch mit einem unstreitigen Leistungsanspruch des Krankenhauses aufzurechnen. Die DRK bestimmen u.a., ob und welche Nebendiagnosen für die Abrechnung zusätzlich zu der Hauptdiagnose zu kodieren sind.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 17. April 2020 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.806,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 29. April 2017 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand