LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.07.2025
L 5 KR 5/23 KH
Normen:
SGB V a.F. § 301 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 353/22

Kodierung des Operationenschlüssels und Prozedurenschlüssels (OPS) i.R.e. vollstationären Behandlung eines Versicherten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.07.2025 - Aktenzeichen L 5 KR 5/23 KH

DRsp Nr. 2025/11762

Kodierung des Operationenschlüssels und Prozedurenschlüssels (OPS) i.R.e. vollstationären Behandlung eines Versicherten

Beim DIMDI eingeholte Auskünfte zur Auslegung eines OPS sind rechtlich unverbindlich und für die gerichtliche Auslegung von Begriffen im OPS nicht einzubeziehen. Der Begriff "tägliche Verfügbarkeit" steht im Widerspruch zu einer Auslegung, die eine tatsächlich täglich stattfindende physiotherapeutische Maßnahme bei bestehender Behandlungsnotwendigkeit des Intensivpatienten fordert.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.11.2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 16.363,16 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V a.F. § 301 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Kodierung des Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 8-98f.11 im Rahmen einer vollstationären Behandlung.