FG Münster - Urteil vom 15.04.2025
9 K 126/22 K,G
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7; KStG § 8 Abs. 1;

Körperschafts- und Gewerbesteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Flugzeug

FG Münster, Urteil vom 15.04.2025 - Aktenzeichen 9 K 126/22 K,G

DRsp Nr. 2025/5892

Körperschafts- und Gewerbesteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Flugzeug

Tenor

Die Bescheide über die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags für 2017, 2018 und 2019 vom 06.08.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2021 werden dahingehend geändert, dass zusätzliche Betriebsausgaben in Höhe von 38.545,39 EUR (2017), 107.381,69 EUR (2018) und 65.746,27 EUR (2019) berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum 12.12.2022 die Klägerin zu 37 % und der Beklagte zu 63 %, vom 13.12.2022 bis zum 07.04.2025 die Klägerin zu 20 % und der Beklagte zu 80 % und ab dem 08.04.2025 der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7; KStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Flugzeug in den Streitjahren (2017 bis 2019).

- - - - - - -