FG Münster - Urteil vom 15.04.2025
9 K 126/22 K,G
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7; KStG § 8 Abs. 1;

Körperschafts- und Gewerbesteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Flugzeug

FG Münster, Urteil vom 15.04.2025 - Aktenzeichen 9 K 126/22 K,G

DRsp Nr. 2025/5892

Körperschafts- und Gewerbesteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Flugzeug

1. Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können als Betriebsausgaben abziehbar sein. 2. Sie fallen jedenfalls dann nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG als unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, wenn die Lebensführung nur in sehr eingeschränktem Maß berührt wird, die Höhe der Aufwendungen nicht weit über 10 % des Gewinns liegen, die Nutzung des Flugzeugs erhebliche Bedeutung für den Geschäftserfolg hat und die Höhe der Aufwendungen im Wesentlichen den Kosten von Charterflügen entspricht.

Tenor

Die Bescheide über die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags für 2017, 2018 und 2019 vom 06.08.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2021 werden dahingehend geändert, dass zusätzliche Betriebsausgaben in Höhe von 38.545,39 EUR (2017), 107.381,69 EUR (2018) und 65.746,27 EUR (2019) berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum 12.12.2022 die Klägerin zu 37 % und der Beklagte zu 63 %, vom 13.12.2022 bis zum 07.04.2025 die Klägerin zu 20 % und der Beklagte zu 80 % und ab dem 08.04.2025 der Beklagte.