Der Beurteilung des Versorgungsaufwands als verdeckte Gewinnausschüttung steht nach Auffassung des BFH nicht entgegen, daß der Gesellschafter-Geschäftsführer vor Umwandlung der früheren Einzelfirma in die GmbH in diesem Unternehmen tätig war. Die Zeit, die er als Inhaber der Einzelfirma tätig war, kann bei der GmbH berücksichtigt werden.
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