BGH - Urteil vom 05.11.2003
VIII ZR 218/01
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 164 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 373 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 237
DB 2004, 181
DStR 2004, 148
MDR 2004, 497
NJW-RR 2004, 247
NZG 2004, 139
WM 2003, 2456
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Hagen,

Kollusives Zusammenwirken verwandter Geschäftsführer zweier Gesellschaften; Beweiserhebung über innere Tatsachen

BGH, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 218/01

DRsp Nr. 2003/15587

Kollusives Zusammenwirken verwandter Geschäftsführer zweier Gesellschaften; Beweiserhebung über innere Tatsachen

»1. Zum kollusiven Zusammenwirken eng verwandter Geschäftsführer zweier selbständiger Gesellschaften bei der Erfüllung gegenseitiger Vertragspflichten.2. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Gericht bei der Behauptung innerer Tatsachen Beweis zu erheben hat.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 164 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 373 ;

Tatbestand:

Die Klägerin produziert und vertreibt unter anderem Fliesen und Keramikprodukte; die Beklagte vertreibt Fliesen und Keramik. Die Beklagte hatte seit 1988 Geschäftsräume auf dem Grundstück der Klägerin gemietet. Jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin sind die Brüder H.-J. und H.-A. W., die zu je 50 % an der Klägerin beteiligt sind. H.-A. W. ist der Vater von M. W., dem Geschäftsführer der Beklagten. Die Klägerin lieferte der Beklagten im Zeitraum Mai bis Juli 1995 Waren und erbrachte Leistungen, für die sie insgesamt 248.162,09 DM in Rechnung stellte.