LSG Thüringen - Urteil vom 12.11.2025
L 12 P 500/21
Normen:
SGB XI § 39 Abs. 1 S. 1 1. Hs.;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 P 2529/20

Kompensation eines plötzlichen oder unaufschiebbaren Ausfalls der Pflegeperson mit der Verhinderungspflege i.R.d. Erstattung der Kosten von Leistungen der Verhinderungspflege

LSG Thüringen, Urteil vom 12.11.2025 - Aktenzeichen L 12 P 500/21

DRsp Nr. 2025/14747

Kompensation eines plötzlichen oder unaufschiebbaren Ausfalls der Pflegeperson mit der Verhinderungspflege i.R.d. Erstattung der Kosten von Leistungen der Verhinderungspflege

1. Verhinderungspflege i.S. des § 39 SGB XI kommt grundsätzlich nur bei vorübergehenden Verhinderungen in Betracht. 2. Bei den "anderen Gründen" i.S.d. § 39 Abs. 1 S. 1 SGB XI handelt es sich regelmäßig entweder um eine ungeplante (plötzlich auftretende bzw. kurzfristige) Verhinderung der Pflegeperson (z.B. Erkrankung eines nahen Angehörigen der Pflegeperson oder eigener Trauerbewältigung) oder aber geplante, dann aber unausweichlichen bzw. medizinisch oder gesundheitlich indizierten Verhinderung der Pflegeperson (z.B. Kuraufenthalt, Urlaub oder Arzttermin während der Pflegezeit). Entscheidend ist jedenfalls, dass mit der Verhinderungspflege ein plötzlicher oder unaufschiebbarer Ausfall der Pflegeperson kompensiert wird. 3. Voraussetzung für die Gewährung von Verhinderungspflege ist die tatsächlich erfolgte Gewährung von Pflegegeld (§ 37 SGB XI; jedenfalls im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 SGB X), die es durch den Verhinderungsfall zu kompensieren gilt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 7. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.