BGH - Beschluss vom 19.12.2024
IX ZB 16/23
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
WM 2025, 351
MDR 2025, 335
NJW 2025, 842
FamRZ 2025, 535
MDR 2025, 437
BB 2025, 898
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 28.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 518/21
OLG Rostock, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 115/22

Konkludente Beantragung einer Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung durch den Prozessbevollmächtigten in der Berufungsschrift ohne Anführen von Umständen für diese; Ablehnung des Fristverlängerungsantrags; Drittwiderspruchsklage gemäß § 262 Abs. 1 AO gegen eine Pfändung durch das Finanzamt

BGH, Beschluss vom 19.12.2024 - Aktenzeichen IX ZB 16/23

DRsp Nr. 2025/1066

Konkludente Beantragung einer Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung durch den Prozessbevollmächtigten in der Berufungsschrift ohne Anführen von Umständen für diese; Ablehnung des Fristverlängerungsantrags; Drittwiderspruchsklage gemäß § 262 Abs. 1 AO gegen eine Pfändung durch das Finanzamt

a) Beantragt ein Prozessbevollmächtigter in der Berufungsschrift allenfalls konkludent eine Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung und führt er hierfür keine Umstände an, muss er mit einer Ablehnung des Fristverlängerungsantrags rechnen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, MDR 2022, 184 Rn. 18). b) In einem solchen Fall ist es Sache des Prozessbevollmächtigten, von sich aus bei Gericht rechtzeitig nachzufragen, ob die Frist möglicherweise dennoch verlängert worden ist, so dass er andernfalls noch vor Fristablauf die Berufungsbegründung oder einen begründeten Verlängerungsantrag einreichen kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 8; vom 14. November 2023 - XI ZB 10/23, juris Rn. 15).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. März 2023 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird auf 20.500 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. S. 3;