OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.04.2025
14 W 92/24 (Wx)
Normen:
KCanG § 1 Nr. 13; BGB § 21;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 17.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 00 AR 2370/24

Konstitutive Voraussetzungen für die Gründung und Rechtsfähigkeit der Anbauvereinigung als Verein; Eintragung einer Anbauvereinigung in das Vereinsregister als Zweigverein eines so konzipierten Gesamtvereins als unzulässig

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.2025 - Aktenzeichen 14 W 92/24 (Wx)

DRsp Nr. 2025/4927

Konstitutive Voraussetzungen für die Gründung und Rechtsfähigkeit der Anbauvereinigung als Verein; Eintragung einer Anbauvereinigung in das Vereinsregister als Zweigverein eines so konzipierten Gesamtvereins als unzulässig

1. Die vereinsrechtliche Konstruktion eines in Zweigvereine untergliederten Gesamtvereins setzt voraus, dass sich die Vereinszwecke von Zentralverein und Zweigvereinen decken. 2. Wegen zwingender Vorgaben des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) kann sich der Vereinszweck eines übergeordneten, auf die Förderung örtlicher Anbauvereinigungen ausgerichteten Zentralvereins mit dem in § 1 Nr. 13 KCanG legaldefinierten, ausschließlichen Zweck einer Anbauvereinigung im Sinne des KCanG nicht decken. Die Eintragung einer Anbauvereinigung in das Vereinsregister als Zweigverein eines so konzipierten Gesamtvereins ist daher unzulässig.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Freiburg im Breisgau vom 17.09.2024, Az. 00 AR 2370/24, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

KCanG § 1 Nr. 13; BGB § 21;

Gründe

I.