FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.06.2024
8 K 1582/23
Normen:
LGrStG,BW § 15 Abs. 3; LGrStG,BW § 38 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2025, 721

Korrekte Bemessung des Grundsteuerwerts auf Basis des Werts der streitgegenständlichen wirtschaftlichen Einheit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2024 - Aktenzeichen 8 K 1582/23

DRsp Nr. 2025/3243

Korrekte Bemessung des Grundsteuerwerts auf Basis des Werts der streitgegenständlichen wirtschaftlichen Einheit

§ 38 LGrStG Baden-Württemberg ist verfassungsgemäßig nicht zu beanstanden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

LGrStG,BW § 15 Abs. 3; LGrStG,BW § 38 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Erlass von Grundsteuerwertbescheiden nach dem Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz - LGrStG -) des Landes Baden-Württemberg auf den 1. Januar 2022 verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks a Straße 1 in Stadt B. Das Grundstück ist ca. XXX m breit und ca. XXX m lang, hat eine Größe von XXX m2 und wurde im Jahr XXXX mit einem Zweifamilienhaus bebaut. Das Grundstück befindet sich in der Bodenrichtwertzone a Straße. Der Gutachterausschuss Stadt B hat das Richtwertgrundstück für diese Zone zum 1.1.2022 beschrieben als baureifes Land (Entwicklungszustand), Wohnbaufläche (Art der Nutzung), Ein- und Zweifamilienhäuser (Ergänzung zur Art der Nutzung) und Grundstückstiefe XXX m sowie den Bodenrichtwert auf 510 €/m2 beziffert (...). In seinen "Ergänzungen" führt der Gutachterausschuss Stadt B aus (...):