Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin meldete im Jahr 2008 aus der Volksrepublik (VR) China eingeführte Hartmetallstäbe aus Cermets zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Sie meldete die in den Handelsrechnungen als "cemented carbide rods" bezeichneten Waren unter der Unterposition 8209 00 80 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an.
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