FG Düsseldorf - Urteil vom 18.02.2025
4 K 12/23 Z,EU
Normen:
Unterposition 8209 00 80 KN;

Korrekte Einreihung von Hartmetallstäben aus Cermets durch das Hauptzollamt

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2025 - Aktenzeichen 4 K 12/23 Z,EU

DRsp Nr. 2025/4910

Korrekte Einreihung von Hartmetallstäben aus Cermets durch das Hauptzollamt

Nach der DVO 2021/910 sind die aus China eingeführten Hartmetallstäbe aus Cermets in die Unterposition 8113 00 90 KN einzureihen. Dies gilt auch dann, wenn die Stäbe nur für Werkzeuge und nicht für andere Zwecke verwendet werden können. Dem Umstand, dass nach der Warenbeschreibung im Anhang zur DVO 2021/910 die dort beschriebenen Hartmetallstäbe aus Cermets auch für eine Vielzahl von Verwendungszwecken eingesetzt werden können, kommt dann für die Anwendbarkeit der DVO 2021/910 keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Unterposition 8209 00 80 KN;

Tatbestand

Die Klägerin meldete im Jahr 2008 aus der Volksrepublik (VR) China eingeführte Hartmetallstäbe aus Cermets zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Sie meldete die in den Handelsrechnungen als "cemented carbide rods" bezeichneten Waren unter der Unterposition 8209 00 80 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an.