Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden Klägern auferlegt.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob Unterhaltsleistungen, die bei in elektronischer Form abgegebenen Einkommensteuererklärungen (ELSTER) aufgrund eines Rechtsirrtums als Einnahmen bei den sonstigen Einkünften erklärt und in bereits bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen für 2016 bis 2019 (Streitjahre) zu Unrecht berücksichtigt wurden, noch außer Ansatz zu lassen sind.
Die seit dem 28.05.2016 miteinander verheirateten Kläger wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Beide Kläger erzielten in den Streitjahren jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; der Kläger als Logistiker und die Klägerin als Medizinisch-technische Assistentin (MTA).
Die Klägerin ist die leibliche Mutter des am 29.03.2008 geborenen Kindes C.... Kindesvater ist D.... Für C... erhielt die Klägerin vom Kindsvater Barunterhalt aufgrund eines Unterhaltstitels des Jugendamtes E... vom 08.12.2008 (vgl. Bl. 40 Einkommensteuer-[ESt] Heftung -ESt-H-).
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