Der Beklagte wird verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 10.10.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.02.2021 dergestalt zu ändern, dass keine Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers in Höhe von EUR 75.000,- berücksichtigt werden.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Beschluss:
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 10.10.2018 aufgrund des klägerischen Änderungsantrags vom 24.09.2019 im Hinblick auf eine doppelt erfasste Dividende korrigiert werden muss.
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