OVG Thüringen - Beschluss vom 04.01.2019
1 VO 589/18
Normen:
RVG § 33; VwGO § 146 Abs. 1; VwGO § 151; VwGO § 165;
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 814/18

Kosten- und Streitwertbeschwerde in einem Verfahren wegen des Antrags auf Befreiung von Rundfunk- und Fernsehrechtsgebühren

OVG Thüringen, Beschluss vom 04.01.2019 - Aktenzeichen 1 VO 589/18

DRsp Nr. 2026/3087

Kosten- und Streitwertbeschwerde in einem Verfahren wegen des Antrags auf Befreiung von Rundfunk- und Fernsehrechtsgebühren

1. Im Rahmen der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die einen die Erinnerung nach den §§ 151, 165 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, sind die Vorschriften nicht einschlägig, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen . 2. Für Kostenbeamte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt nicht das Anforderungsprofil des § 153 Abs. 2 bis 5 GVG. Orientierungssätze: Beschwerdeverfahren bei Festsetzung von Rechtsanwaltskosten

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 25. Juli 2018 - 3 S 814/18 Ge - wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG § 33; VwGO § 146 Abs. 1; VwGO § 151; VwGO § 165;

Gründe

I.