FG Hessen - Beschluss vom 24.06.2025
4 K 382/24
Normen:
FGO § 138 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2026, 518

Kosten des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Zusammenhang mit der Herabsetzung der Kapitalertragssteuer

FG Hessen, Beschluss vom 24.06.2025 - Aktenzeichen 4 K 382/24

DRsp Nr. 2025/13203

Kosten des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Zusammenhang mit der Herabsetzung der Kapitalertragssteuer

Auf Grund der Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids liegt kein Fall des § 138 Abs. 2 Satz 1 AO vor, wenn die behördliche Abhilfe auf Grund eines Grundlagenbescheids erfolgt, der erst während des den streitgegenständlichen Folgebescheid betreffenden Klageverfahrens ergangen ist und an den die Finanzbehörde und das Gericht gebunden sind. Dies gilt auch, wenn dieselbe Finanzbehörde für die Billigkeitsentscheidung zuständig ist. Denn Rechtsschutz wird hinreichend dadurch gewährt, dass die Billigkeitsentscheidung beantragt und deren Ablehnung durch geeignete Rechtsbehelfe (inkl. Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage) eigenständig verfolgt werden kann. Im Rahmen des § 138 Abs. 1 FGO ist auch nicht anderweitig der Rechtsgedanke des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO zu berücksichtigen. Denn dass ein Grundlagenbescheid nachträglich auf Grund seiner Bindungswirkung die Abhilfe des Klagebegehehrens bewirkt, zeigt weder positiv noch negativ auf, ob es nach dem Sach- und Streitstand billig wäre, der Finanzbehörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 2;

Gründe