OLG Thüringen - Beschluss vom 27.12.2023
3 St 2 BJs 4/21
Normen:
RVG § 46 Abs. 1;

Kosten für die Beschaffung einer externen Festplatte als erforderliche Auslagen eines Verteidigers

OLG Thüringen, Beschluss vom 27.12.2023 - Aktenzeichen 3 St 2 BJs 4/21

DRsp Nr. 2024/14903

Kosten für die Beschaffung einer externen Festplatte als erforderliche Auslagen eines Verteidigers

Tenor

Auf Antrag der Rechtsanwälte U. und H. wird festgestellt, dass die Kosten für die Beschaffung einer externen Festplatte bzw. eines gleichwertigen Speichermediums zum Zwecke des Empfangs bzw. der Einsichtnahme der verfahrensgegenständlichen Audio-Dateien erforderliche Auslagen i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG sind.

Normenkette:

RVG § 46 Abs. 1;

Gründe

Die im Tenor genannten Auslagen sind zur sachgerechten Durchführung des Verfahrens seitens der Verteidigung erforderlich.

Es handelt sich bei den in Rede stehenden Anschaffungskosten auch aus Sicht des Senats nicht um Kosten, die bereits für den allgemeinen Bürobetrieb der Strafverteidiger angefallen sind. Aufwendungen für Computer und EDV-Anlagen zählen nur insoweit zu den allgemeinen Geschäftskosten, als sie für die Unterhaltung des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwalts im Allgemeinen entstehen (OLG Hamm, Beschluss v. 6.5.2015 - 2 Ws 40/15, BeckRS 2015, 12437). Das Datenvolumen der in Rede stehenden Beweismittel ist mit ca. zwei Terabyte so groß, dass es die für die Unterhaltung des Kanzleibetriebs im Allgemeinen entstehenden Aufwendungen für Speicherbedarf übersteigen wird (vgl. OLG Celle, a.a.O.) und dies zudem für eine erhebliche Dauer.