BFH - Beschluss vom 28.03.2025
VIII R 11/24
Normen:
FGO § 143 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2 S. 1; EStG § 20 Abs. 6 S. 5; EStG § 52 Abs. 28 S. 25; JStG 2024;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1091/23

Kostenauferlegung gegenüber dem Finanzamt bei nachträglicher Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte

BFH, Beschluss vom 28.03.2025 - Aktenzeichen VIII R 11/24

DRsp Nr. 2025/4056

Kostenauferlegung gegenüber dem Finanzamt bei nachträglicher Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte

NV: Ändert der Gesetzgeber während eines Rechtsstreits ein Gesetz zu Gunsten des Klägers (hier: rückwirkende Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung in § 20 Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes a.F. für Termingeschäfte durch das Jahressteuergesetz 2024) und wird hierauf basierend dem Klagebegehren durch Erlass eines entsprechenden Bescheids abgeholfen, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Finanzamt aufzuerlegen.

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 der Finanzgerichtsordnung dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29.04.2024 - 10 K 1091/23 ist gegenstandslos.

Normenkette:

FGO § 143 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2 S. 1; EStG § 20 Abs. 6 S. 5; EStG § 52 Abs. 28 S. 25; JStG 2024;

Gründe