Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 der Finanzgerichtsordnung dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29.04.2024 - 10 K 1091/23 ist gegenstandslos.
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