OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2025
1 Ws 136/24 (S)
Normen:
RVG § 33 Abs. 2; RVG Nr. 4102 Nr. 3 VV;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 25 KLs 5/23

Kostenbeschwerde des Strafverteidigers in einem Verfahren wegen schweren Raubes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2025 - Aktenzeichen 1 Ws 136/24 (S)

DRsp Nr. 2025/3054

Kostenbeschwerde des Strafverteidigers in einem Verfahren wegen schweren Raubes

Die Teilnahme an einem Anhörungstermin zur Erörterung der ob wiederholten Nichterscheinens zur gerichtlich angeordneten Exploration bei dem Sachverständigen erwogenen vorübergehenden Unterbringung zur Vorbereitung des Gutachtens gemäß 81 StPO unterfällt dem Tatbestand von Nr. 4102 Satz 1 Nr. 3 VV RVG.

Tenor

Auf die Beschwerde des Verteidigers werden die dem Rechtsanwalt (Name 01") aus ("Ort 01") aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen unter Aufhebung des Beschlusses der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 12. August 2024, Az.: 25 KLs 5/23, auf

2.712,84 Euro

festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 2; RVG Nr. 4102 Nr. 3 VV;

Gründe

I.

In dem Strafverfahren des Landgerichts Potsdam 25 KLs 5/23 war Rechtsanwalt ("Name 01") dem XXX - mittlerweile rechtskräftig durch die dortige 5. große Strafkammer verurteilten - Angeklagten als Pflichtverteidiger bestellt worden.