FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.09.2024
6 K 496/23
Normen:
FGO § 138 Abs. 2 S. 1;

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.2024 - Aktenzeichen 6 K 496/23

DRsp Nr. 2026/122

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tragen von den Kosten des Verfahrens die Kläger X/X und der Beklagte X/X.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen, § 138 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen, § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. Gemäß § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO gilt § 137 FGO sinngemäß; danach können einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen.

1. Hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus (...) sind die Kosten gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem Beklagten aufzuerlegen.

§ 138 Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 137 Satz 1 FGO ist dagegen nicht einschlägig. (...).

a) (...).

aa) [...]

bb) [...]

b) (...).

aa) [...]

bb) [...]