LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 23.04.2025 L 4 KR 138/25 B ER
Normen:
SGB V § 37c Abs. 1 S. 1, 2, 3, 8 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 01.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 165/25
Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenkasse für Leistungen der außerklinischen Intensivpflege (AKI) durch den Intensivpflegedienst
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.04.2025 - Aktenzeichen L 4 KR 138/25 B ER
DRsp Nr. 2025/6424
Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenkasse für Leistungen der außerklinischen Intensivpflege (AKI) durch den Intensivpflegedienst
1. Gem. § 37c Abs. 1, Abs. 4SGB V ist es primär Aufgabe der gesetzlichen Krankenkasse (KK), die Versorgung der/s Versicherten mit Leistungen der Außerklinischen Intensivpflege (AKI) sicherzustellen. Der gesetzlichen Konzeption ist keine Verpflichtung eines Dritten zu entnehmen, auch nicht eines Gerichts, eine geeignete Einrichtung zu suchen und zu benennen.2. Ist die KK dazu nicht in der Lage, gibt § 37c Abs. 4SGB V ausdrücklich der/m Versicherten eine über § 13 Abs. 3 und Abs. 3a Satz 7 SGB V und § 29 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) hinausgehende Möglichkeit, die Versorgung selbst zu beschaffen und hierfür von der KK eine angemessene Kostenerstattung zu verlangen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der KK die entsprechenden Kapazitäten fehlen, sie also nicht ausreichend Pflegekräfte zur Verfügung hat, die ihr gegenüber vertraglich gebunden sind.
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