LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.09.2024
L 10 KR 946/23
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 01.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 682/19

Kostenerstattung eines Versicherten für Maßnahmen der präimplantativen genetische Diagnostik (PID)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.09.2024 - Aktenzeichen L 10 KR 946/23

DRsp Nr. 2024/14672

Kostenerstattung eines Versicherten für Maßnahmen der präimplantativen genetische Diagnostik (PID)

1. Die Präimplantationsdiagnostik (PID) stellt grundsätzlich keine Krankenbehandlung dar. 2. Die Klägerin wird durch die Versagung der Versorgung mit einer PID bzw. der Erstattung der durch die Selbstbeschaffung entstandenen Kosten auch nicht in ihren Grundrechten verletzt. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.09.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2;

Tatbestand