LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.07.2025
L 5 KR 74/22
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 10.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 1032/21

Kostenerstattung für eine beidseitige operative Brustverkleinerung als selbst beschaffte Leistung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.07.2025 - Aktenzeichen L 5 KR 74/22

DRsp Nr. 2025/9566

Kostenerstattung für eine beidseitige operative Brustverkleinerung als selbst beschaffte Leistung

1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V setzt in jedem Fall voraus, dass der Versicherte einen Primäranspruch auf die entsprechende Dienst- oder Sachleistung hat. 2. Eine Mammahypertrophie als solche hat dann keinen Krankheitswert im krankenversicherungsrechtlichen Sinn, solange mit ihr keine Funktionsmängel einhergehen bzw. sie zu körperlichen Beschwerden führt. 3. Eine Versorgung mit einer Mammareduktionsplastik setzt voraus, dass zur gerichtlichen Überzeugung ausnahmsweise allein Größe und Form der Mammae als behandlungsbedürftiger Körperzustand einen Eingriff zur Bekämpfung der auf orthopädischem Gebiet liegenden Krankheit im Sinne einer Ultima-Ratio-Situation rechtfertigen. 4. Eine fingierte Genehmigung nach § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V begründet keinen eigenständigen Sachleistungsanspruch, sondern vermittelt dem Versicherten vielmehr nur eine vorläufige Rechtsposition, die es ihm erlaubt, sich die Leistung selbst zu beschaffen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10.12.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

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